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   RG, 02.09.1941 - VII 29/41   

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https://dejure.org/1941,391
RG, 02.09.1941 - VII 29/41 (https://dejure.org/1941,391)
RG, Entscheidung vom 02.09.1941 - VII 29/41 (https://dejure.org/1941,391)
RG, Entscheidung vom 02. September 1941 - VII 29/41 (https://dejure.org/1941,391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur hilfsweise erklärten Aufrechnung. 2. Gilt das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB. auch gegenüber einem vertraglichen Anspruch, der auf einem den Tatbestand der vorsätzlichen unerlaubten Handlung verwirklichenden Sachverhalt beruht, wenn der Anspruch aus unerlaubter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 257
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Köln, 28.11.2007 - 2 W 88/07

    Bindung an Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Zurückverweisung - Prüfung der

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, darf dann, wenn sich ein Beklagter - wie hier - nur hilfsweise durch Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen verteidigt, die Klage wegen der sonst unbestimmten Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Klageforderung sei, wenn sie überhaupt begründet sein sollte, "jedenfalls" durch Aufrechnung erloschen (vgl. RGZ 167, 257 [258 f.]; BGHZ 80, 97 [99]; BAGE 11, 346 [350]; Senat, NJW-RR 1992, 258 [260] mit weit.
  • LG Lübeck, 07.07.2015 - 7 T 335/15

    Streitwertfestsetzung bei Hilfsaufrechnung: Voraussetzungen der hilfsweisen

    Dementsprechend ist das Gericht bei einem Bestreiten der Klageforderung und erklärter Aufrechnung gebunden, zunächst über das Bestreiten vollständig zu entscheiden (vgl. RGZ 167, 257).

    Nur soweit danach die Klage ganz oder teilweise erfolgreich wäre, ist auf die Eventualaufrechnung einzugehen (vgl. RGZ 167, 257).

    Von dieser Prüfungsreihenfolge kann nur dann abgesehen werden, wenn die beklagte Partei erklärt hätte, sie wolle die klagebegründenden Tatsachen unstreitig stellen und sich auf die erklärte Aufrechnung beschränken (vgl. RGZ 167, 257).

  • OLG Zweibrücken, 27.02.1990 - 7 U 159/89

    Verfügung über ein Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto; Geltendmachung einer

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  • BGH, 24.11.1976 - IV ZR 232/74

    Klage auf Rückzahlung von aus einem Unternehmen entnommener Gelder - Aufrechnung

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob durch § 852 Abs. 2 BGB lediglich klargestellt werden sollte, daß die Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung den mit ihm konkurrierenden Bereicherungsanspruch unberührt läßt, oder ob durch diese Vorschrift der Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Ablauf der 3jährigen Verjährungsfrist auf die Bereicherung beschränkt wird (vgl. einerseits RGZ 71, 358, 360; 94, 1, 4; 156, 395, 400; 167, 257, 259; RG Recht 1917 Nr. 632; RG HRR 1933 Nr. 1754; 1935 Nr. 669; RG JW 35, 512; 37, 2917; 38, 2413; ferner Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung § 251, 3; Kreft in BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 17; Drees in Erman 6. Aufl. § 852 Rn. 26; Thomas in Palandt 35. Aufl. § 852 Anm. 5; andererseits: Seuffert in Staudinger 11. Aufl. § 812 BGB Rn. 5 ff; Zeuner in Soergel/Siebert 10. Aufl. § 852 BGB Rn. 19; Esser, Schuldrecht 11, 4. Aufl. S. 455 ff; Larenz.

    Schuldrecht 11, 10. Aufl. S. 522 ff; von Caemmerer, Festschrift für Rabel Bd. 1 S. 395; unentschieden BGH NJV 63, 2315; 65, 1914; speziell für den Fall des § 393 BGB: RGZ 167, 257, 259).

  • BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57

    Rechtsmittel

    Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der Frage, ob das Berufungsgericht angesichts der Tatsache, daß es sich hier ersichtlich um bloße Eventualaufrechnung handeln konnte, berechtigt war, die Höhe des bestrittenen Klageanspruchs, gegen den aufgerechnet wurde, dahingestellt zu lassen (vgl. dazu RGZ 142, 175; 167, 257 mit weiteren Nachweisungen).
  • BGH, 19.11.1963 - V ZR 193/61

    Rechtsmittel

    Die Unterlassung dieser Prüfung stellt einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar, da es sich um einen Verstoß gegen einen im öffentlichen Interesse gegebenen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, dessen Befolgung dem Belieben der Parteien entzogen ist (LM § 322 ZPO Nr. 21 unter Hinweis auf RGZ 132, 305, 307; 142, 175, 178; ebenso RGZ 167, 257, 258; vgl. auch Wieczorek, ZPO § 322 Anm. H II und H II b).

    Nach RGZ 167, 257, 258 kann allerdings von der Prüfung, ob die Klageforderung besteht oder nicht besteht, dann abgesehen werden, wenn der Beklagte, um die sofortige Klageabweisung zu erreichen, erklärt hat, er wolle die klagebegründenden Behauptungen, wenn und soweit es zu diesem Zweck nötig sei, zugestehen und sich auf die Aufrechnungseinrede beschränken; ein solches an sich zulässiges und wirksames Anerkenntnis berechtige den Richter, so führt das Reichsgericht weiter aus, die Klageforderung für den Fall, daß die Gegenforderung begründet sei, in ihrem Umfang als unstreitig und durch die Aufrechnung erloschen zu behandeln.

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 48/01

    Verletzung des Willkürverbots durch berufungsgerichtliche Mißachtung

    Dies ist im der Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilprozess etwa dann der Fall, wenn der Beklagte die anspruchsbegründenden Behauptungen nicht mehr bestreitet und seine Verteidigung auf die Aufrechnung beschränkt (vgl. RGZ 167, 257 ).
  • OLG Köln, 10.12.1990 - 2 W 58/90

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen ; Zahlung von Trennungsunterhalt ; Bewilligung

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, darf dann, wenn der Beklagte die klagebegründenden Behauptungen des Klägers bestreitet und sich hilfsweise durch Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung verteidigt, die Klage wegen der sonst unbestimmten Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch des Klägers sei entweder schon nicht entstanden oder aber jedenfalls durch Aufrechnung erloschen (vgl. RGZ 167, 257, 258 f.; BGH LM § 322 ZPO Nr. 21; BGH NJW 1974, 2000, 2002; BGHZ 80, 97, 99; BASE 11, 346, 350; OLG Stuttgart, NJW 1970, 1690, 1691; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. 1990, § 300, Anm. 3 E; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 388, Anm. 2 b; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1987, § 300, Rdn. 18; Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 145, Anm. II 3, § 300, Anm. 2; Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 145, Rdn. 17).
  • BGH, 01.03.1985 - V ZR 91/83

    Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe des Eigentums an einem Viehbestand zur

    Denn die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sondern gewährt dem Schuldner nur eine Einrede; mit der Zulassung der Aufrechnung gegenüber den nichtdeliktischen Ansprüchen aber würde auch der (fortbestehende) Anspruch aus unerlaubter Handlung getilgt, so daß auch dann im Ergebnis eine Aufrechnung gegenüber einem Anspruch aus unerlaubter Handlung vorläge, was der vom Gesetzgeber in § 393 BGB vorgenommenen Interessenabwägung zuwiderliefe (RGZ 167, 257, 259; BGH Urt. v. 24. November 1976, IV ZR 232/74, NJW 1977, 529, 530; BGB-RGRK/Weber aaO).
  • BGH, 24.01.1963 - VII ZR 207/61

    Rechtsmittel

    Seine Ausführungen lassen erkennen, daß es entsprechend der schon geraume Zeit herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof übernommenen Lehre (vgl. u.a. RGZ 142, 175, 176; 167, 257, 258; BGH LM § 322 ZPO Nr. 21; Rosenberg, Lehrb. 9. Aufl. § 104 II 7) im Falle einer Aufrechnung mit einer begründeten Gegenforderung zunächst die Prüfung für notwendig hält, ob die bestrittene Klageforderung besteht.
  • BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 104/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.12.1956 - VI ZR 297/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1960 - VIII ZR 202/59

    Rechtsmittel

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